{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-220_2011-03-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1755&type=1563347022&cHash=11f69164f5ca9e7f5ff6c8a3d5b303b9", "Checksum": "2a6b90d5fc3eac215c6cf7efbcb5e251"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:35:05", "Num": ["HG.2009.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 02.03.2011 HG.2009.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht Glarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht, 2. März 2011, HG.2009.220)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:35:05", "Checksum": "7c37738cdb7086552037d78fd7524553", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 02.03.2011 HG.2009.220\nRegeste:\nArt. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht Glarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht, 2. März 2011, HG.2009.220).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunterbreitete Tatsachen einschliesslich der geltend gemachten Ansprüche der\nGegenseite und der Verrechnung von Gegenforderungen, soweit sie geschützt oder\nabgewiesen wurden.\n\n6. Am 2. Februar 2010 wurde das Verfahren auf die Eintretensfrage (Einrede der res\niudicata) beschränkt (Art. 84 ZPO). Die Klägerin reichte am 5. März 2010 die\nVorfrageantwort ein. Die Beklagte erstattete am 17. Mai 2010 die Vorfragereplik, worauf\ndie Klägerin am 8. Juni 2010 die Vorfrageduplik einreichte. Am 2. März 2011 fand die\nHauptverhandlung vor dem Handelsgericht statt, wobei die Parteien an ihren Anträgen\nfesthielten.\n\nII.\n\n1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist\nunbestrittenermassen gegeben, nachdem beide Parteien im schweizerischen\nHandelsregister eingetragen sind, der Streitwert dieser Geschäftsstreitigkeit Fr.\n30'000.00 bei weitem übersteigt (Art. 14 Abs. 1 ZPO) und die Beklagte ihren Sitz im\nKanton St. Gallen hat (Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG).\n\n2. Dass eine Streitsache bereits rechtskräftig entschieden ist, ist als\nProzessvoraussetzung von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 79, Art. 80 lit. a ZPO;\nLeuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zu Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen,\nBern 1999, N 4 zu Art. 80 ZPO). Auf eine Klage wird nur eingetreten, wenn ein\nRechtsschutzinteresse besteht (Art. 63 ZPO). Das Rechtsschutzinteresse und damit\neine Prozessvoraussetzung fehlt (Art. 79 ZPO), wenn eine identische Klage bereits\nrechtskräftig beurteilt worden ist (Art. 89 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3a zu Art.\n79, N 3 zu Art. 63 ZPO). In Bezug auf die materielle Rechtskraft von Urteilen hält Art. 89\nAbs. 1 ZPO fest, dass der Rechtsspruch eines Urteils den Richter in einem späteren\nProzess zwischen den gleichen Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern bindet, soweit\ner Rechte und Pflichten der Parteien endgültig festlegt. Mit der materiellen Rechtskraft\nsoll verhindert werden, dass über dieselbe Sache in verschiedenen Prozessen\nwidersprechende Urteile gefällt werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1a zu Art. 89\nZPO). Neben der Identität des Streitgegenstands ist die Identität der Prozessparteien\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfür die Bejahung der res iudicata erforderlich (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2 und 4a zu\nArt. 89 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen\nZivilprozessordnung, 3. Aufl., N 15 zu § 191 ZPO/ZH).\n\na) Die Parteien sind identisch, wenn vor den Gerichten beider Orte die gleichen\nPersonen auftreten, wobei es auf die Parteirollen nicht ankommt. Unerheblich ist, ob\nam Verfahren weitere Personen beteiligt sind. Den Parteien gleichgestellt werden\nsodann deren Rechtsnachfolger, die in ihre Stellung eingetreten sind (Leuenberger/\nUffer-Tobler, N 4 zu Art. 89 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, N 15 f. zu § 191 ZPO/ZH;\nA. Staehelin/D. Staehelin/P. Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 24 N 15).\n\nVorliegend besteht unbestrittenermassen eine Identität zwischen den Parteien, indem\ndie klagende Partei im Verfahren vor Kantonsgericht Glarus nunmehr die Beklagte ist,\nund es sich bei der Klägerin im vorliegenden Verfahren um die Rechtsnachfolgerin der\nS. AG (beklagte Partei im Verfahren vor Kantonsgericht Glarus) handelt.\n\nb) Vom gleichen Streitgegenstand ist auszugehen, wenn der Anspruch dem Richter\naus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur\nBeurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1; 123 III 16 E. 2a; 119 II 89 E. 2a). Die\nRechtswirksamkeit tritt soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch\nentschieden worden ist. In wie weit dies der Fall ist, ergibt sich aus der Auslegung des\nUrteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Die Tragweite eines\nEntscheids ergibt sich vielfach nicht aus dem Dispositiv, sondern erst aus dem Beizug\nder Urteilserwägungen (BGE 123 III 16 E. 2a; 121 III 474 E. 4a). Es gilt zwar gemäss\nLehre und Rechtsprechung der Grundsatz, dass von der materiellen Rechtskraft nur\ndas Urteilsdispositiv betroffen ist. Die in der Urteilsbegründung festgestellten\nTatsachen und Rechtsverhältnisse nehmen deshalb grundsätzlich an der materiellen\nRechtskraft nicht teil. Zur Feststellung der Identität einer Klage sind aber dennoch die\nEntscheidungsgründe heranzuziehen (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1 zu Art. 72, N 3a zu\nArt. 98 ZPO; M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 365 f.;\nFrank/Sträuli/Messmer, N 11 ff. zu § 191 ZPO/ZH). Eine abgeurteilte Sache liegt vor,\nwenn der streitige Anspruch mit einer schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Es\nmuss danach gefragt werden, auf welchen Streitgegenstand sich die materielle\nRechtskraft eines Urteils erstreckt, mithin welches subjektive Recht, das\nVerfahrensgegenstand war, vom Gericht beurteilt und zu- oder aberkannt worden war.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}