Da sich die Fälle, in denen einerseits die Gesuchsgegnerin 1 und andererseits die F. betroffen seien, häuften, orientiere er als Ombudsman die letztere darüber und erhöhe damit indirekt etwas den Druck (Plädoyernotizen Rz.13 f.; kläg.act. 35). Die Gesuchsgegnerinnen führten an Schranken aus, Beschwerden an den Ombudsman der sozialen Krankenversicherung gebe es immer, jedoch seien bis heute keine Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin 1 ergriffen worden. Dass es Beschwerden gegen die Gesuchsgegnerin 1 gebe, sei nicht ungewöhnlich, nachdem es sich bei ihr um die drittgrösste Versicherungsmaklerin in der Schweiz handle und sie im Krankenkassen-Geschäft die grösste Maklerin in der Schweiz sei.