6. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin an Schranken wandten sich R.M. und M.M. (vgl. vorne Ziff. 3 lit. i) auch an den Ombudsman der sozialen Krankenversicherung, R.L. Dieser hielt im Schreiben vom 10. November 2009 an das Ehepaar M. fest, er habe eine Reihe ähnlicher Anfragen anderer Versicherter erhalten. Er kenne "somit das Problem genau". Da sich die Fälle, in denen einerseits die Gesuchsgegnerin 1 und andererseits die F. betroffen seien, häuften, orientiere er als Ombudsman die letztere darüber und erhöhe damit indirekt etwas den Druck (Plädoyernotizen Rz.13 f.;