AG führte die FINMA in der Folge keine Untersuchung durch und erliess auch in Bezug auf ein allfälliges wettbewerbswidriges Verhalten der Gesuchsgegnerinnen keine Verfügung. Damit kann die Gesuchstellerin aus dem Verfahren gegen die Gesuchsgegnerin 1 vor der FINMA, in welchem die FINMA ausschliesslich eine Verfügung betreffend das Informationsblatt der Gesuchsgegnerin 1 nach Art. 45 VAG erliess, nichts für ihren Standpunkt ableiten. Hingegen scheint die detaillierte Sachdarstellung von B.Z-W. an die Gesuchstellerin betreffend das Telefon und das Gespräch der Gesuchsgegnerin 2 vom 23./26. Oktober 2009 glaubhaft, womit davon ausgegangen werden kann, dass