Gesuchsgegnerinnen gegenüber ihr als Versicherte der RR. schilderte. Die Gesuchsgegnerin 2 habe sich anlässlich eines Telefonanrufs vom 23. Oktober 2009 als Patientenorganisation vorgestellt. Herrn Z-W., welcher den Anruf entgegen genommen habe, sei vorgegaukelt worden, er habe den Prämienrabatt von der RR. von 10 % bis 30 % nicht erhalten. B.Z-W. habe dann das Gespräch übernommen. Die Gesuchsgegnerin 2 habe angegeben, die Rabatte könne man nur über die Gesuchsgegnerin 2 erhalten, wobei diese mit der RR. zusammenarbeite. Am Gespräch zwischen B. Z-W., einer Vertreterin der RR., und Herrn B. von der Gesuchsgegnerin 2 vom 26. Oktober 2009 habe sich dieser negativ über die SS.