inzwischen korrigiert worden sei. Aufgrund der ihr bis zur Besprechung vom 5. Oktober 2009 mit der Gesuchsgegnerin 1 vorliegenden Beschwerden habe sie keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergriffen. Zu den Beschwerden bezüglich "mangelnder Beratungsqualität" habe sich die FINMA nicht zu äussern, da diese privatrechtlicher Natur seien (Ger.act. 26).