Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das VAG-Formular (Informationsblatt im Sinne von Art. 45 VAG) der Gesuchsgegnerin 1, welches dieses auf Geheiss der FINMA hatte anpassen müssen (Gesuchsantwort Rz.46; bekl.act. 18, 19; vgl. Schreiben der FINMA an die Gesuchsgegnerin 1 vom 16.11.2009 Abs. 2 und 3). Auf entsprechende Intervention seitens des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerinnen hielt die FINMA in Präzisierung zu ihrem Schreiben vom 16. November 2009 an die Gesuchsgegnerin 1 fest, dass das beanstandete Informationsblatt nach Art. 45 VAG © Kanton St.Gallen 2026 Seite 32/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte