und hielt fest, es werde darin der Fall einer Betroffenen geschildert, gegenüber welcher sich die Gesuchsgegnerin 2 als Vertreterin eines eidgenössischen Amtes ausgegeben habe. Beim folgenden Beratungsgespräch habe sich dann herausgestellt, dass der Berater von der Gesuchsgegnerin 1 geschickt worden sei. Wie viele Versicherte sei die Betroffene auf die List hereingefallen, mit welcher ihr weisgemacht worden sei, sie hole mit der Unterzeichnung des "Gesprächsprotokolls" bloss eine Offerte ein und stelle nicht einen Versicherungsantrag. Sie wies darauf hin, dass gemäss dem eingereichten Artikel SS. das Vorgehen der Gesuchsgegnerin 1 bereits im Mai gerügt und damals klar gesagt habe, dass SS.