Auch wenn es in den erwähnten Fällen um Versicherte der QQ. und nicht der Gesuchstellerin geht, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die geschilderte Werbemethode der Gesuchsgegnerin 1 nicht auf Versicherte der QQ. beschränkte sondern auch in Bezug auf weitere Kunden Anwendung fand.