Er habe die Versicherungsprämien der Gesuchstellerin bei einer für K.H. und H.H. geltenden Franchise von Fr. 300.-- mit Versicherungsleistungen der FF. bzw. F. bei einer Franchise von Fr. 1'500.-- miteinander verglichen und habe trotzdem von Einsparungen gesprochen (Plädoyernotizen Rz. 4; kläg.act. 26). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten den Sachverhalt. Sie wiesen darauf hin, dass P.R. über die aktuellen Unterlagen verfügt habe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte