Aufgrund des glaubwürdigen Schreibens von I.A. ist davon auszugehen, dass sie vom Vertreter der Gesuchsgegnerin 1 in einer Weise zu einem Krankenkassen-Wechsel bewegt worden war und sie im nachhinein den Eindruck hatte, nicht sachgerecht informiert worden zu sein und sich überrumpelt fühlte. Ein wettbewerbswidriges Verhalten des Vertreters der Gesuchsgegnerin 1 ist damit aber nicht hinreichend substantiiert behauptet worden und damit glaubhaft dargetan. k) Fall A.B., GG.