Die Gesuchsgegnerinnen wandten ein, die in den Rechtsbegehren genannten Äusserungen würden sich aus diesem Fall nicht ergeben. Es werde nicht ausgeführt, worin die "geschickte Überrumpelungstaktik" bestanden haben soll (Gesuchsantwort Rz. 40). An Schranken bestätigten sie, dass sie den Sachverhalt bestreiten würden.