Die Gesuchsgegnerinnen bestritten den Sachverhalt und hielten fest, es fehle jeglicher Beweis bzw. ein entsprechender Antrag (Gesuchsantwort Rz. 39). An Schranken hielten sie fest, es treffe zu, dass H.V. kontaktiert worden sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachdem der Sachverhalt in Bezug auf die äusseren Umstände unbestimmt geschildert und von den Gesuchsgegnerinnen bestritten wird, erscheint dieser nicht hinreichend glaubhaft dargelegt.