Nachdem der Sachverhalt von der Gesuchstellerin insbesondere in Bezug auf Daten und Personen keine konkreten Angaben enthält, und dieser von den Gesuchsgegnerinnen bestritten wird, erscheint der Vorwurf, die Gesuchsgegnerinnen hätten zugesichert, die Versicherten hätten einen Rabatt von der Krankenversicherung zugute, nicht hinreichend glaubhaft dargelegt. bb) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin wurde I.Z., O., am 1. September 2009 von einem Herrn G. von der Gesuchsgegnerin 2 kontaktiert. Herr G. habe behauptet, die Gesuchsgegnerin 2 arbeite für eine Gesellschaft, in der alle schweizerischen Krankenkassen zusammengeschlossen seien. I.Z. sei gefragt worden, ob sie die