Gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen in der Gesuchsantwort (Rz. 40) und an Schranken handelt es sich bei R.S. um einen langjährigen Kundenberater, der von Mitte Mai bis August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Im November 2008 habe er das Ehepaar M. beraten. Der Vorwurf der Gesuchstellerin, dass R.S. das Ehepaar M. mit einer "List" zu einem Vertragsabschluss habe bewegen können, sei nicht belegt. Die Gesuchsgegnerinnen reichten ein Schreiben von FF., welche zur F. gehört, ein, mit welchem F.M. der Versicherungsausweis 2010 mit Versicherungsbeginn per 1. Januar 2010 bis und mit 31. Dezember 2014 zugestellt worden war. Zu jenem Zeitpunkt habe R.M. nicht reagiert.