© Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestritten, dass es zu einer derartigen Aussage gekommen sei (Gesuchsantwort 18, 30, 38; bekl.act. 14-17). An Schranken führten die Gesuchsgegnerinnen aus, R.W. sei ihnen unbekannt. Es bestehe auch kein entsprechendes Kundenblatt.