Durch den Vergleich der Gesuchsgegnerinnen würden die Kunden der Gesuchstellerin zum Nachteil der Gesuchstellerin in die Irre geführt (Gesuch Rz. 61). Vorliegend war H.F. nicht Kundin der Gesuchstellerin, und die Gesuchstellerin wird auch in dem unter "Familienübersicht/Vorschlag KVG" gemachten Prämienvergleich nicht erwähnt; es werden ausschliesslich die Prämien der AA., F., Y. und Z. verglichen. Für die Anwendbarkeit von Art. 3 lit. e UWG ist indessen eine individuell gezielte Bezugnahme auf eine bestimmte oder eine unbestimmte Anzahl von Mitbewerbern nicht erforderlich. Vergleichende Werbung im Sinne von Art. 3 lit.