Der Inhalt des E-Mails erscheint nicht unglaubwürdig, nachdem der Sachverhalt detailliert geschildert wird, insbesondere Daten und Namen genannt werden, und auch festgehalten wird, in welchen Punkten sich R.C. nicht mehr genau erinnern konnte. Indessen kann aus dem im E-Mail geschilderten Sachverhalt, auch wenn dieser hinreichend glaubhaft dargetan worden ist, nicht abgeleitet werden, dass sich die Gesuchsgegnerinnen wettbewerbswidrig verhalten hätten. Frau Sch. hatte offensichtlich darauf hingewiesen, dass sie als Vertreterin der Gesuchsgegnerin 1 telefoniere. Und der allgemeine Hinweis, dass bis 35