Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, bei R.C. handle es sich um eine Mitarbeiterin der Gesuchstellerin, wobei die zu diesem Fall von der Gesuchstellerin eingereichte schriftliche Stellungnahme (kläg.act. 13) nicht einmal von ihr selbst, sondern von einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte