Es handle sich bei N.G. um den Leiter des Telefonmarketing bei der Gesuchsgegnerin 1. Nachdem der Berater der Gesuchsgegnerin 1 U.B. nach dessen eigenen Angaben einen Ausdruck der Homepage der Gesuchsgegnerin 2 (kläg.act. 11) übergeben habe, auf welcher die Krankenkassenunternehmen namentlich aufgeführt seien, mit denen ein Kollektivvertrag bestehe, sei es unlogisch, dass sich der Berater der Gesuchsgegnerin 1 auch als Vertreter der Gesuchstellerin ausgegeben habe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte