Frau W. habe die Eheleute B. gebeten, ihre Policen bereit zu halten, was U.B., da ein Mitarbeiter der Gesuchstellerin diese doch selber mitbringen könne, eigenartig gefunden habe. Gemäss den weiteren Ausführungen der Gesuchstellerin habe J.B. dem Ehepaar B. die ihm präsentierten Policen angeschaut und erklärt, diese müssten überprüft werden. Erst als U.B. insistiert habe, habe J.B. erklärt, dass er nicht im Auftrag der Gesuchstellerin komme, sondern im Auftrag der Gesuchsgegnerin 2 bzw. der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte