23) und der Anzeige an die FINMA vom 23. September 2009 (kläg.act. 21). Es sei damit davon auszugehen, dass "hier in der Tat eine 'orchestrierende, glättende Hand' im Spiel" sei (Gesuchsantwort Rz. 32). An Schranken bestritten die Gesuchsgegnerinnen im Wesentlichen die von R.B. in der Aktennotiz (kläg.act. 9) gemachten Angaben. Sie hielten fest, die HMO- Variante stehe zu Recht in Kritik, und der Selbstbehalt der Gesuchstellerin in der Q. sei mit Fr. 600.-- tatsächlich sehr hoch. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte