bb) Die Gesuchstellerin hat ihre Ausführung weder mit schriftlichen Unterlagen belegt noch entsprechende Beweisanträge gestellt. Es liegen somit lediglich Behauptungen vor, die von den Gesuchsgegnerinnen mit einer entsprechenden Sachverhaltsschilderung bestritten werden. Damit hat die Gesuchstellerin den von ihr behaupteten Inhalt des Telefongesprächs der Gesuchsgegnerin 2 mit S.W. nicht hinreichend glaubhaft dargelegt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Fall R.B., P.