Es könnten somit in diesem Zusammenhang keine Vorwürfe gegenüber den Gesuchsgegnerinnen erhoben werden. Auch die weitere Behauptung der Gesuchstellerin, M.G. habe gegenüber K.G. versichert, er vertrete auch die Gesuchstellerin, sei in keiner Weise belegt. Auf dem aktuellen Flyer der Gesuchsgegnerinnen sei die Gesuchstellerin nicht als Partnergesellschaft aufgeführt. Zentraler Bestandteil eines Beratungsgesprächs sei es, dass der Berater den Kunden auf die Höhe der Jahresfranchise und den entsprechenden Einfluss auf die Höhe der Versicherungsprämie hinweise. Insgesamt könne der Gesuchsgegnerin 1 bzw. dessen Vertreter kein unlauteres Verhalten zur Last gelegt werden.