Die Gesuchsgegnerin 1 bestritt das der Gesuchsgegnerin 2 vorgeworfene Verhalten, räumte aber ein, sie könne, da die Call- Center-Gespräche nicht aufgezeichnet würden, nicht überprüfen, ob "tatsächlich ein/e, einzelne/r AgentIn in der von Ihnen vorgeworfenen Art und Weise telefoniert" habe. Sie habe durch entsprechende Anweisungen und Nachschulungen sofort gehandelt und den Angestellten des Call-Centers "unmissverständlich klar gemacht, dass Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisungen zu einer fristlosen Entlassung führen" (kläg.act. 24). Die Gesuchstellerin brachte vor, diese Zusicherungen hätten sich als leeres Versprechen erwiesen.