beantwortete mit Schreiben vom 20. März 2009 das an die Gesuchsgegnerin 2 gerichtete Schreiben und hielt ausdrücklich fest, ihre Antwort "sowohl namens der B. AG als auch namens C. zu geben. Somit haben sämtliche Aussagen in unserem Schreiben für beide Organisationen ihre Gültigkeit". Sie hielt fest, die Gesuchsgegnerin 1 sei exklusive Zusammenarbeitspartnerin mit der Gesuchsgegnerin 2, wobei die Gesuchsgegnerin 2 mit verschiedenen Krankenkassen Kollektivverträge für Zusatzversicherungsprodukte halte, und sie akquiriere mit dem eigenen Call-Center Kunden im Schweizer Krankenkassenmarkt.