Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin erhielt sie Kenntnis durch mehrere Reklamationen aus dem Kreis ihrer Versicherten, dass die Gesuchsgegnerinnen mit wettbewerbswidrigen Angaben Kunden der Gesuchstellerin angegangen und versucht hätten, diese zu einem Kassenwechsel zu bewegen. Mit Schreiben vom 17. März 2009 gelangte sie an die Gesuchsgegnerin 2 und forderte diese auf, gegenüber Kunden der Gesuchstellerin ab sofort nicht mehr im Namen der Gesuchstellerin aufzutreten bzw. vorzugeben, mit der Zustimmung der Gesuchstellerin ihre Kunden in Versicherungsfragen beraten zu dürfen (kläg.act. 23). Die Gesuchsgegnerin 1