46 VAG nicht eingehalten habe, indem sie insbesondere die Versicherten nicht korrekt oder unvollständig über ihre Vertragsbeziehungen mit dem Versicherungsunternehmen, für die sie tätig ist, informiert habe. Dies sei inakzeptabel, und im Übrigen forderte sie die Gesuchsgegnerin 1 auf, umgehend das von ihr verwendete Informationsblatt entsprechend den Anforderungen von Art. 45 VAG anzupassen. In der erwähnten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte