© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorwürfe aus den Dokumenten gar nicht ergeben würden oder diese Dokumente von Personen mit offensichtlichen Eigeninteressen geschrieben worden seien. Die superprovisorisch angeordneten Massnahmen seien – insbesondere da aufgrund der erlassenen Verfügung gegenüber Dritten der Eindruck entstehe, die Gesuchsgegnerinnen hätten sich nachgewiesenermassen wettbewerbswidrig verhalten – mangels Glaubhaftmachung bzw. mangels vorwerfbaren Verhaltens aufzuheben.