{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "2de1bd5381adbc867f5cda8b39236fb5"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:47:54", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:47:54", "Checksum": "d6a7b15080a424083e61387f08dc1aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\n2. Die A. AG stehen nahe am Abgrund\n\n3. Die A. AG habe keine Zeit, ihre Kunden selber zu beraten\n\n4. Der Selbstbehalt der A. AG in der \"Q\" sei jenseits von Gut und Böse\n\n5. Die A. AG habe im Grossraum Zürich ein grösseres Problem gehabt\n\n6. Die Gesuchsgegnerinnen würden 9.5 von 10 der von ihnen betreuten Kunden von\nder A. AG abziehen\n\n7. Die A. AG habe ihre Produktpalette seit 30 Jahren nicht angepasst\n\n8. Die Gesuchsgegnerinnen stünden mit A. AG in vertraglichen Beziehungen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 41/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n9. Die Versicherten hätten einen Rabatt von der Krankenversicherung zu Gute\n\n10. Die Versicherten hätten eine Gutschrift ihrer Krankenversicherung aus dem letzten\nJahr zu Gute\n\n11. Die Ärzte seien im HMO-Modell von der A. AG angestellt und überwiesen deshalb\nnur zögerlich an Spezialisten.\n\n2. Es wird den Gesuchsgegnerinnen verboten, Prämienvergleiche vorzunehmen, bei\ndenen Prämien der Gesuchstellerin bei tieferer Franchise mit Prämien anderer\nVersicherer bei höherer Franchise mit Prämien anderer Versicherer verglichen werden.\n\n3. Es wird der Gesuchsgegnerin 2 verboten, sich als Konsumentenorganisation\nnach schweizerischem Recht zu bezeichnen.\n\n4. Für den Fall der Nichtbeachtung der richterlichen Verbote gemäss Ziffern 1, 2\nund 3 wird den Gesuchsgegnerinnen bzw. ihren Organen die Überweisung an den\nStrafrichter zur Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche\nVerfügung im Sinne von Art. 292 StGB angedroht.\n\n5. Die Gerichts- und Parteikosten bleiben bei der Hauptsache.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 42/42\n"}