{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "2de1bd5381adbc867f5cda8b39236fb5"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:47:54", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:47:54", "Checksum": "d6a7b15080a424083e61387f08dc1aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\nb) Die Gesuchstellerin begründet das in Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangte Verbot,\nPrämienvergleiche vorzunehmen, unter Hinweis auf die Fälle K.G. (vorne Ziff. II 3. a)\nund H.F. (vorne Ziff. II 3. d) sowie K.H. und H.H. (vorne Ziff. II. 3 l). Der Vergleich der\nGesuchsgegnerinnen auf dem Formular \"Familienübersicht/Vorschlag VSF\" von\nPrämien mit unterschiedlicher Jahresfranchise erscheint unzulässig, da ungleichartige\nVersicherungen miteinander verglichen werden. Daran ändert sich nichts, dass mit dem\nKürzel \"JF\" darauf hingewiesen wird, dass die errechneten Prämien auf\nunterschiedlichen Jahresfranchisen basieren. Die Kunden werden irregeführt, indem sie\nin erster Linie die errechneten Prämien miteinander vergleichen, wobei – auch wenn\nallenfalls im Rahmen eines Beratungsgesprächs darauf hingewiesen würde – untergeht,\ndass die verglichenen Prämien auf unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen beruhen.\nWettbewerbswidrig erscheint ferner die in den Kundendossiers enthaltene Grafik über\ndie Entwicklung von \"Monatsprämien\" von 1998 – 2007, nachdem nicht offen gelegt\nwird, auf welcher Grundlage diese Aufstellung erstellt worden ist. Dass die\nvorgenommenen Prämienvergleiche und die Gegenüberstellung von Monatsprämien\nwettbewerbswidrig sind, ändert sich auch nicht durch den Umstand, dass die\nGesuchsgegnerinnen auf dem Formular \"Andere Versicherungsmöglichkeiten\" auf die\nverschiedenen Jahresfranchisen und die daraus folgenden Monatsprämien hinweisen,\nnachdem ausschliesslich die entsprechenden Prämien der F. offengelegt werden.\n\n4. Verletzung von Art. 3 lit. h UWG\n\na) Gemäss Art. 3 lit. h UWG handelt unlauter, wer den Kunden durch besonders\naggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt.\nVerkaufsmethoden sind die Anstrengungen eines Anbieters, die im Hinblick auf den\nAbschluss von Rechtsgeschäften unternommen werden, wobei besonders\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 39/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nproblematisch Geschäftspraktiken sind, die ausserhalb des Geschäftslokals stattfinden\n(Streuli-Youssef, SIWR V/1, S. 101). Verboten sind Verhaltensweisen, die zu einer\nBeeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Kunden führen können, weil der Kunde\nnicht mehr durch die Leistung, sondern durch die Art und Weise des Auftretens des\nAnbieters beeinflusst wird (Baudenbacher/Glöckner, N. 37 f. zu Art. 3 lit. h UWG).\n\nb) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin werde den Kunden bei einem\nTelefongespräch ein Rabatt oder eine Prämiengutschrift versprochen, d.h. damit\nwürden sich die Vertreter der Gesuchsgegnerinnen mit unlauteren Mitteln Zugang zu\nden Kunden verschaffen, und diese würden mit falschen Versprechungen über einen\nRabatt und irreführenden Angaben über ihre Versicherungssituation in die Falle gelockt\n(Rechtsbegehren Ziff. 1.9 und 1.10; vgl. Gesuch Rz. 65). Ob die Gesuchsgegnerinnen\nmit ihrem Verhalten auch Art. 3 lit. h UWG verletzt haben – was von den\nGesuchsgegnerinnen bestritten wird (Gesuchsantwort Rz 55) – kann offen gelassen\nwerden, nachdem die Gesuchstellerin aufgrund anderer Bestimmungen des UWG\nglaubhaft ein wettbewerbswidriges Verhalten der Gesuchsgegnerinnen dargelegt hat.\nNachdem die Gesuchsgegnerinnen bei der Kundenakquisition gemeinsam – teilweise\nin wechselnden Rollen – vorgehen, erscheint es gerechtfertigt, die Verbote gemäss\nRechtsbegehren Ziff. 1 und 2 gegenüber beiden Gesuchsgegnerinnen zu verfügen.\n\n5. Die Gesuchstellerin legt glaubhaft dar, dass ihr ein nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil droht, wenn den Gesuchsgegnerinnen nicht verboten\nwird, in wettbewerbswidriger Weise Angaben über die Gesuchstellerin bei Kunden zu\nverbreiten. Gemäss ihren glaubwürdigen Vorbringen droht die Gefahr der\nAbwanderung von Kunden der Klägerin (Marktverzerrung) und eine Verunsicherung der\nKunden der Gesuchstellerin (Marktverwirrung; vgl. Gesuch Rz. 75 ff.).\n\nNachdem die Gesuchsgegnerinnen bereits im Frühjahr 2009 betreffend\nwettbewerbswidriges Verhalten abgemahnt worden waren und diese ausdrücklich\nzugesichert hatten, sich an die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu halten, und\nnunmehr neue Verstösse gegen das Wettbewerbsgesetz glaubhaft gemacht worden\nsind, ist eine Wiederholungsgefahr zu vermuten (vgl. BGE 124 III 74; 116 II 359; L.\nDavid, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR I/2, 2. A., Basel 1998, S. 77 f.).\nDamit sind die in Rechtsbegehren Ziff. 1 – 3 beantragten Verbote zu verfügen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 40/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDen Gesuchsgegnerinnen bzw. ihren Organen ist für den Fall der Nichtbeachtung\ndieser Verbote die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.\n\n6. Im vorliegenden Fall wird erst das bereits anhängig gemachte Hauptverfahren\nzeigen, ob die heute vorläufig gutgeheissenen Unterlassungsbegehren der\nGesuchstellerin definitiv Schutz finden werden und auf welche Weise die Kosten zu\nverlegen sind. Die Gerichts- und Parteikosten sind deshalb bei der Hauptsache zu\nbelassen.\n\nDemgemäss wird\n\nentschieden:\n\n1. Es wird den Gesuchsgegnerinnen zu verboten, die folgenden Aussagen zu\nverbreiten:\n\n1. Der A. AG gehe es sehr schlecht\n\n"}