{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "2de1bd5381adbc867f5cda8b39236fb5"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:47:54", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:47:54", "Checksum": "d6a7b15080a424083e61387f08dc1aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\na) Nach Art. 3 lit. b UWG handelt unlauter, wer u.a. über sich, seine Firma, seine\nGeschäftsbezeichnung, seine Leistungen, deren Preise oder über seine\nGeschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in\nentsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Der Kreis der relevanten\nAngaben ist in Art. 3 lit. b UWG weit und erfasst jene Angaben und Faktoren, die im\nWettbewerb und mit Bezug auf den betreffenden Wettbewerbsteilnehmer bedeutsam\nsein können (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 6.08). Der Tatbestand der unrichtigen\noder irreführenden Angaben über Geschäftsverhältnisse erfasst Äusserungen über\nwettbewerbsrelevante Verhältnisse eines Wettbewerbteilnehmers, so namentlich die\nTäuschung über die Existenz von Geschäftsbeziehungen oder Vertretungsverhältnisse\n(Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 6.26 ff.; Streuli-Youssef, SIWR V/1, S. 89).\n\nb) Die Gesuchstellerin macht geltend, in Bezug auf folgende Rechtsbegehren sei\nArt. 3 lit. b UWG verletzt:\n\naa) Die Gesuchstellerin legt glaubhaft dar, dass Aussagen der Gesuchsgegnerinnen\ngemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.6 nicht nur gegen Art. 3 lit. a UWG, sondern auch\ngegen Art. 3 lit. b UWG verstösst, indem sich die Gesuchsgegnerinnen damit einer\nzutreffenden Erfolgsquote berühmen (Gesuch Rz. 56).\n\nbb) Die Äusserung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.8 \"Die Gesuchsgegnerinnen\nstünden mit A. AG in vertraglichen Beziehungen\" wird durch die Fälle U.B. (vorne Ziff. II\n3. d), R.Ba (vorne Ziff. II 3. e), I.Z. (vorne Ziff. II 3. j. bb), K.H. und H.H. (vorne Ziff. II 3. l)\nund S.H. (vorne Ziff. II 3. o) hinreichend glaubhaft gemacht, während in den Fällen\nS.W., R.C. und R.W. ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht hinhaltend glaubhaft\ngemacht worden ist (vgl. Gesuchsantwort Rz. 39).\n\ncc) Die Gesuchstellerin stützt das Rechtsbegehren Ziff. 1.9 \"Die Versicherten hätten\neinen Rabatt von der Krankenversicherung zu Gute\" auf die Angaben von U.B. (vorne\nZiff. II 3. d) und auf I.Z. (vorne Ziff. II 3. j. aa). Die Angaben von U.B. erscheinen\nhinreichend glaubhaft gemacht, nicht dagegen diejenigen von L.K. Insbesondere in\nBerücksichtigung der sonst von Vertretern der Gesuchsgegnerinnen gemachten\nAussagen über die Gesuchstellerin erscheint eine diesbezügliche\nWettbewerbsverletzung hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. Gesuchsantwort Rz. 37).\nDie Gesuchsgegnerin begründet Rechtsbegehren Ziff. 1.10 \"Die Versicherten hätten\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 37/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine Gutschrift ihrer Krankenversicherung aus dem letzten Jahr zu Gute\" mit den Fällen\nR.W. (vorne Ziff. II 3. h) und I.Z. (vorne Ziff. II 3. j bb) sowie S.H-P. (vorne Ziff. II 3. o).\nWährend der Sachverhalt im Fall R.W. nicht hinreichend glaubhaft dargetan worden ist,\nist die Glaubhaftmachung in den übrigen zwei Fällen hinreichend (vgl. Gesuchsantwort\nRz. 38).\n\nIn Übereinstimmung mit der Gesuchstellerin ist davon auszugehen, dass der\nDurchschnittskonsument unter \"Rabatt\" einen Preisnachlass auf einer vorgegebenen\nLeistungen versteht, nicht die Wahl einer anderen, günstigeren Alternative, z.B. den\nWechsel in eine Kollektivversicherung oder die Wahl eines Hausarzt-Modells.\nUnzutreffend ist auch die weitere Aussage, wonach die Kunden Anspruch auf eine\nGutschrift aus dem letzten Jahr hätten. Wenn die Gesuchsgegnerinnen zu Unrecht\nbehaupten, den Kunden könne eine Vergütung oder ein Preisnachlass gewährt werden,\nmachen sie falsche und irreführende Angaben über ihre Leistungen, um diese zu einem\nKassenwechsel zu animieren.\n\ndd) Die Gesuchstellerin begründet das in Rechtsbegehren Ziff. 3 verlangte Verbot, dass\nsich die Gesuchsgegnerin 2 als Konsumentenorganisation nach schweizerischem\nRecht bezeichnet, mit dem Fall Marcel Peters (vorne Ziff. II 3. n) und insbesondere mit\nden Hinweis auf die Website xxx der Gesuchsgegnerin 2 (kläg.act. 7 S. 3). In\nÜbereinstimmung mit der Gesuchstellerin ist davon auszugehen, dass die\nGesuchsgegnerin 2 damit den Eindruck erwecken will, sie sei eine nicht\ngewinnorientierte Organisation, die für die Interessen der Konsumenten eintritt. Indem\nsie zu Unrecht vorgibt, neutral und nicht gewinnorientiert zu sein, werden die Kunden\nüber die wahren Geschäftsverhältnisse der Gesuchsgegnerin 2 irregeführt (Gesuch Rz.\n58).\n\n3. Verletzung von Art. 3 lit. e UWG\n\na) Gemäss Art. 3 lit. e UWG handelt unlauter, wer sich, seine Waren, Werke,\nLeistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder\nanlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen\nvergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 38/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrundvoraussetzung der zulässigen vergleichenden Werbung ist die Vergleichbarkeit\n(Streuli-Youssef, SIWR V/1, S. 128). Bei Preisvergleichen hat der Vergleichende alle\nVorkehrungen zu treffen, um eine Missverständnisse ausschliessende Aufklärung des\nPublikums über die jeweilige Vergleichsgrundlage sicher zu stellen (Baudenbacher/\nGlöckner, in: Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, St. Gallen 2001,\nN 123 zu Art. 3 lit. e UWG).\n\n"}