{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "2de1bd5381adbc867f5cda8b39236fb5"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:47:54", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:47:54", "Checksum": "d6a7b15080a424083e61387f08dc1aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\nmit Schreiben vom 3. Dezember 2009 gegenüber dem Rechtsvertreter der\nGesuchsgegnerinnen (Ger.act. 28) fest, dass er sich – wie dies bei Äusserungen in den\nMedien generell der Fall sei – im SonntagsBlick gegenüber dem Journalisten nicht zu\neiner konkreten Vermittlerfirma geäussert habe. Es sei allerdings richtig, dass ihm\ndiverse Beschwerden vorliegen, in denen Vorwürfe gegen Mitarbeitende der\nGesuchsgegnerin 1 erhoben würden. Schliesslich hielt der Ombudsmann fest, dass er\nschon seit Jahren mit Problemen mit Versicherungsvermittlern zu tun habe, worüber\nauch in seinen Jahresberichten 2006 - 2008 hingewiesen worden sei.\n\nInsgesamt steht fest, dass diverse Beschwerden beim Ombudsman eingegangen\nwaren, bei denen Vorwürfe gegen Mitarbeitende der Gesuchsgegnerin 1 erhoben\nworden waren. Nachdem jedoch weder die einzelnen Beschwerdefälle noch die\nkonkreten Vorwürfe bekannt sind, sind die Verfahren vor Ombudsman nicht im Sinne\nvon konkreten Indizien geeignet, die von der Gesuchstellerin gegenüber den\nGesuchsgegnerinnen erhobenen Vorwürfe zu belegen.\n\nIII.\n\n1. Verletzung von Art. 3 lit. a UWG\n\na) Gemäss Artikel 3 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke,\nLeistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende\noder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Herabsetzung bedeutet eine\nnegative Einwirkung auf das Bild des Mitbewerbers, welche im Rahmen des\nWettbewerbs relevant ist (Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. A.,\nBern 2002, N 5.03 ff.). Neben der Person des Mitbewerbers bilden auch seine\nLeistungen mögliches Objekt der Herabsetzung (Pedrazini/Pedrazini, a.a.O., N 5.07).\nUnrichtig ist eine Äusserung dann, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht\n(Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 5.14). Bei unrichtigen geschäftsschädigenden\nÄusserungen über Leistungen und Produkte eines Mitbewerbers liegt zumeist eine\nHerabsetzung vor, weil der Mitbewerber dadurch in ein schlechtes Licht gerückt und\ndamit herabgesetzt wird (M. Streuli/Youssef, Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden\n[Art. 3 UWG]), SIWR V/1, 2. A., Basel 1998, S. 123). Unnötig verletzend ist eine –\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 35/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nallenfalls auch wahre – kritikübende Äusserung dann, wenn sie über das Ziel\nhinausschiesst und den Wettbewerber bzw. seine Leistungen herabsetzt. Diese muss\neine gewisse Schwere aufweisen, d.h. den Mitbewerber bzw. dessen Leistungen\nanschwärzen, also verächtlich machen (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 5.20; BGE 122\nIV 33 E. 2c).\n\nb) Die Gesuchstellerin macht in Bezug auf folgende Rechtsbegehren eine Verletzung\nvon Art. 3 lit. a UWG geltend:\n\naa) Rechtsbegehren Ziff. 1.1 \"Der A. AG gehe es sehr schlecht\" und Ziff. 1.2 \"Die A. AG\nstehe nahe am Abgrund\": Wie vorne ausgeführt worden ist (Ziff. II 3. d), wird von U.B.\nglaubhaft dargelegt, dass diese Aussagen gemacht worden sind (vgl. Gesuchsantwort\nRz. 35).\n\nbb) Die Gesuchstellerin stützt das Rechtsbegehren Ziff. 1.3 \"Die A. AG habe keine Zeit,\nihre Kunden selber zu beraten\" u.a. auf den Fall S.W. (vorne Ziff. II 3. b), wobei dieser\nSachverhalt nicht hinreichend dargelegt worden ist. Hingegen ist im Fall A.B. (vorne\nZiff. II 3. k) hinreichend glaubhaft dargelegt worden, dass sich der Berater der\nGesuchsgegnerin 1 entsprechend negativ über die Gesuchstellerin geäussert hatte (vgl.\nGesuchsantwort Rz. 36).\n\ncc) Die Gesuchstellerin begründet die behauptete Wettbewerbswidrigkeit in Bezug auf\ndie Rechtsbegehren Ziff. 1.4 \"Der Selbstbehalt der A. AG in der 'Q' sei jenseits von Gut\nund Böse\", Ziff. 1.5 \"Die A. AG habe im Grossraum D. ein grösseres Problem gehabt\",\nZiff. 1.6 \"Die Gesuchsgegnerinnen würden 9.5 von 10 der von ihnen betreuten Kunden\nvon der A. AG abziehen\", Ziff. 1.7 \"Die A. AG habe ihre Produktpalette seit 30 Jahren\nnicht angepasst\" und Ziff. 1.11 \"Die Ärzte seien im HMO-Modell von der A. AG\nangestellt und überwiesen deshalb nur zögerlich an Spezialisten\" auf die Angaben von\nR.B. Diese erscheinen insbesondere in Berücksichtigung der sonstigen Fälle und eines\nTeils der Medienberichte als glaubwürdig (vgl. vorne Ziff. II 3. c; Gesuchsantwort Rz.\n35).\n\n2. Verletzung von Art. 3 lit. b UWG\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 36/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}