{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "2de1bd5381adbc867f5cda8b39236fb5"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:47:54", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:47:54", "Checksum": "d6a7b15080a424083e61387f08dc1aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\nGemäss dem Vorbringen der Gesuchstellerin seien auch die PP., die RR. und die\nOO. AG von den unlauteren Methoden der Gesuchsgegnerinnen betroffen. Sie reichte\nein Schreiben der OO. AG vom 25. November 2009 an die FINMA ein, mit welchem sie\nAnzeige gegen die Gesuchsgegnerin 1 erstattete. Die OO. AG beschwerte sich\ninsbesondere darüber, dass sich die Gesuchsgegnerin 1 bzw. ihr \"Call-Center VFS-\nVersicherungsforum Schweiz\" trotz erfolgter Mahnung weiterhin als Vertragspartner der\nOO. AG ausgebe (Plädoyernotizen RZ.9; kläg.act. 33). Ferner reichte die\nGesuchstellerin an Schranken ein Schreiben von B.Z-W. an die Gesuchstellerin vom\n11. November 2009 ein, in welchem sie die Geschäftsmethoden der\nGesuchsgegnerinnen gegenüber ihr als Versicherte der RR. schilderte. Die\nGesuchsgegnerin 2 habe sich anlässlich eines Telefonanrufs vom 23. Oktober 2009 als\nPatientenorganisation vorgestellt. Herrn Z-W., welcher den Anruf entgegen genommen\nhabe, sei vorgegaukelt worden, er habe den Prämienrabatt von der RR. von 10 % bis\n30 % nicht erhalten. B.Z-W. habe dann das Gespräch übernommen. Die\nGesuchsgegnerin 2 habe angegeben, die Rabatte könne man nur über die\nGesuchsgegnerin 2 erhalten, wobei diese mit der RR. zusammenarbeite. Am Gespräch\nzwischen B. Z-W., einer Vertreterin der RR., und Herrn B. von der Gesuchsgegnerin 2\nvom 26. Oktober 2009 habe sich dieser negativ über die SS. geäussert und auch\ngesagt, dass es der RR. finanziell sehr schlecht gehe (Plädoyernotizen Rz.10;\nkläg.act. 34). Aufgrund der Anzeigen der Gesuchstellerin und der OO. AG führte die\nFINMA in der Folge keine Untersuchung durch und erliess auch in Bezug auf ein\nallfälliges wettbewerbswidriges Verhalten der Gesuchsgegnerinnen keine Verfügung.\nDamit kann die Gesuchstellerin aus dem Verfahren gegen die Gesuchsgegnerin 1 vor\nder FINMA, in welchem die FINMA ausschliesslich eine Verfügung betreffend das\nInformationsblatt der Gesuchsgegnerin 1 nach Art. 45 VAG erliess, nichts für ihren\nStandpunkt ableiten. Hingegen scheint die detaillierte Sachdarstellung von B.Z-W. an\ndie Gesuchstellerin betreffend das Telefon und das Gespräch der Gesuchsgegnerin 2\nvom 23./26. Oktober 2009 glaubhaft, womit davon ausgegangen werden kann, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 33/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich die Gesuchsgegnerin 2 gegenüber einer Versicherungsnehmerin einer anderen\nKrankenkasse herabsetzend über die Solvenz von Krankenkassen geäussert hat, nicht\nbestehende Beziehungen zur Krankenkasse vorgegaukelt und zu Unrecht mitgeteilt\nhatte, der Versicherte habe einen Rabatt von der Krankenversicherung zu Gute (vgl.\nRechtsbegehren Ziff. 1.2, 1.8 und 1.9).\n\n6. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin an Schranken wandten sich R.M.\nund M.M. (vgl. vorne Ziff. 3 lit. i) auch an den Ombudsman der sozialen\nKrankenversicherung, R.L. Dieser hielt im Schreiben vom 10. November 2009 an das\nEhepaar M. fest, er habe eine Reihe ähnlicher Anfragen anderer Versicherter erhalten.\nEr kenne \"somit das Problem genau\". Da sich die Fälle, in denen einerseits die\nGesuchsgegnerin 1 und andererseits die F. betroffen seien, häuften, orientiere er als\nOmbudsman die letztere darüber und erhöhe damit indirekt etwas den Druck\n(Plädoyernotizen Rz.13 f.; kläg.act. 35). Die Gesuchsgegnerinnen führten an Schranken\naus, Beschwerden an den Ombudsman der sozialen Krankenversicherung gebe es\nimmer, jedoch seien bis heute keine Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin 1\nergriffen worden. Dass es Beschwerden gegen die Gesuchsgegnerin 1 gebe, sei nicht\nungewöhnlich, nachdem es sich bei ihr um die drittgrösste Versicherungsmaklerin in\nder Schweiz handle und sie im Krankenkassen-Geschäft die grösste Maklerin in der\nSchweiz sei. Es gebe pro Jahr X-Tausende Krankenkassenwechsel und\nBeratungsgespräche, so dass es nicht ungewöhnlich sei, wenn in einer verschwindend\nkleinen Anzahl von Fällen Beschwerden an den Ombudsman eingereicht würden.\n\nIm Artikel des SonntagsBlick vom 22. November 2009 (kläg.act. 37) wurde R.L.,\nOmbudsmann der Krankenversicherung, zitiert, wonach der im SonntagsBlick\nerwähnte Fall kein Einzelfall sei. Der Ombudsman führte gemäss SonntagsBlick aus,\ndass er eine Reihe von Fällen kenne, in denen Vermittler offenbar den Versicherten\ngegenüber gesagt hätten, es handle sich beim zu unterschreibenden Papier nicht um\neinen Versicherungsantrag, sondern um eine Formalität. Ferner hätten die Vermittler\ngesagt, es sei ein Papier, um eine Offerte zu erhalten, oder sie behaupteten, dank des\nunterschriebenen Formulars könnten sie die Spesen einfordern oder beweisen, dass\ndas Gespräch stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 30. November 2009 fragte der\nRechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen den Ombudsman der Krankenversicherung\nbetreffend den Artikel im SonntagsBlick insbesondere an, ob konkrete Beschwerden\ngegen die Gesuchsgegnerin 1 vorliegen würden (Ger.act. 29). Der Ombudsman hielt\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 34/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}