{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "2de1bd5381adbc867f5cda8b39236fb5"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:47:54", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:47:54", "Checksum": "d6a7b15080a424083e61387f08dc1aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\naa) Gemäss dem Schreiben von K.H. und H.H. an die Gesuchstellerin vom 16. Oktober\n2009 (kläg.act. 16) und den Vorbringen der Gesuchstellerin wurden K.H. und H.H. von\nP.R. von der Gesuchsgegnerin 1 am 10. Februar 2009 besucht. P.R. habe K.H. und\nH.H. ein Blatt mit den Logos verschiedener Krankenversicherer gezeigt, für die er tätig\nsei. Darunter habe sich auch das Logo der Gesuchstellerin befunden. K.H. und H.H.\nseien deshalb überzeugt gewesen, dass P.R. ein Mitarbeiter oder zumindest ein\nVertreter der Gesuchstellerin sei. Er habe die Versicherungsprämien der\nGesuchstellerin bei einer für K.H. und H.H. geltenden Franchise von Fr. 300.-- mit\nVersicherungsleistungen der FF. bzw. F. bei einer Franchise von Fr. 1'500.--\nmiteinander verglichen und habe trotzdem von Einsparungen gesprochen\n(Plädoyernotizen Rz. 4; kläg.act. 26).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen bestritten den Sachverhalt. Sie wiesen darauf hin, dass P.R.\nüber die aktuellen Unterlagen verfügt habe.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) In den Unterlagen befindet sich eine \"Familienübersicht\" der Gesuchsgegnerin 1, in\nwelcher die Prämien von K.H. und H.H. mit einer Jahresfranchise von Fr. 300.-- (unter\ndem Kürzel \"JF\" wiedergegeben) mit den Prämien der F. und der L. mit\nJahresfranchisen von Fr. 1'500.-- verglichen werden (kläg.act. 27 S. 1). Die\nGesuchstellerin macht - wie nachfolgend auszuführen ist - zu Recht eine Verletzung\nvon Art. 3 lit. e UWG geltend und verlangt ein entsprechendes Verbot im\nRechtsbegehren Ziff. 2. Aufgrund des glaubwürdigen Schreibens von K.H. und H.H. ist\naber auch davon auszugehen, dass P.R. bei ihnen unter Vorzeigen des Logos der\nGesuchstellerin den Eindruck erwecken wollte, er sei ein Mitarbeiter bzw. Vertreter der\nGesuchstellerin. Er erweckte damit den Eindruck, die Gesuchsgegnerin 1 stehe mit der\nGesuchstellerin in vertraglichen Beziehungen (Rechtsbegehren Ziff. 1.8; Art. 3 lit. b\nUWG; vgl. kläg.act. 27 S. 14 ff.).\n\nm) Fall M.P., KK.\n\naa) Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin wurde M.P. am 8. Juni 2009 von\neinem P.N. von der Gesuchsgegnerin 1 aufgesucht. M.P. sei vorgemacht worden, dass\nP.N. als Vertreter einer freien Krankenkassenberatungsgruppe (Verein) arbeite und nicht\nfür eine Versicherungsgesellschaft tätig sei. P.N. habe M.P. mitgeteilt, dass er nicht auf\nProvisionsbasis arbeite, sondern einzig den Versicherten helfen wolle, Kosten zu\nsparen. Gleich wie andere Versicherte der Gesuchstellerin sei M.P. mit dem Dokument\n\"Gesprächsprotokoll\" \"hereingelegt\" worden. Er habe gemeint, ein Vollmachtsformular\nfür die Einholung von Offerten unterzeichnet zu haben, habe aber damit einen Antrag\nan die F. unterzeichnet, worauf er am 23. Juni 2009 von dieser einen entsprechenden\nVersicherungsantrag erhalten habe (Plädoyernotizen Rz. 5; kläg.act. 28, 29).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen verwiesen auf das E-Mail von S.W. von der Gesuchsgegnerin\n1 vom 28. Oktober 2009, gemäss welchem M.P. aus dem von ihm unterzeichneten\nVersicherungsantrag an die F. entlassen worden sei. Obwohl dies unterstellt worden\nsei, seien die Unterschriften auf den Formularen (Antrag, Vollmacht etc.) nicht gefälscht\nworden, sondern es sei M.P. nicht bewusst gewesen, was er genau unterzeichnet\nhabe. Es liege kein unlauteres Verhalten vor. Das Formular \"Gesprächsprotokoll\" der\nGesuchsgegnerin 1 sei von der FINMA nicht beanstandet worden.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 26/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Die Gesuchstellerin machte geltend, indem sich P.N. fälschlicherweise als Vertreter\neiner freien Krankenkassenberatungsgruppe (Verein) ausgegeben hatte, habe er\nwettbewerbswidrig gehandelt (Rechtsbegehren Ziff. 3; Art. 3 lit. b UWG).\n\nn) Fall M.E., LL.\n\naa) Die Gesuchstellerin führte aus, auch M.E. sei auf das \"Gesprächsprotokoll\"\n(kläg.act. 30) hereingefallen und habe gemeint, damit bloss Offerten einzuholen. Dass\ner nicht einen Vertrag habe abschliessen wollen, gehe daraus hervor, dass er im\n\"Gesprächsprotokoll\" ausdrücklich auf der Klausel bestanden habe: \"Es erfolgt keine\nKündigung ohne vorherige Kontaktaufnahme mit Ihnen\" (kläg.act. 30 S. 1; vgl. kläg.act.\n31: Schreiben von M.E. an die MM. Krankenkasse vom 18.07.2009).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen bestritten ein wettbewerbswidriges Verhalten des Vertreters\nder Gesuchsgegnerin 1, H.R.\n\nbb) Vorliegend ist kein wettbewerbswidriges Verhalten dargetan, da die Gesuchstellerin\nnicht dargelegt hat, dass und inwieweit sich die Gesuchsgegnerin 1 mit der\nVerwendung des \"Gesprächsprotokolls\" wettbewerbswidrig verhalten hat.\n\no) Fall S.H-P., NN.\n\n"}