{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "2de1bd5381adbc867f5cda8b39236fb5"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:47:54", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:47:54", "Checksum": "d6a7b15080a424083e61387f08dc1aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\nDie Gesuchsgegnerinnen bestreiten den von der Gesuchstellerin geschilderten\nSachverhalt zwar, können aber nicht ausschliessen, dass bei Telefonanrufen zumindest\nmissverständliche oder allenfalls falsche Ausführungen gemacht wurden. Die von I.Z.\ngemachten Angaben sind detailliert, und es erscheint glaubhaft, dass sie aufgefordert\nworden war, alle Policen den Gesuchsgegnerinnen zu senden, damit die\nentsprechende Rückvergütung berechnet werden könne. Der Vertreter der\nGesuchsgegnerinnen erweckte damit zu Unrecht den Anschein, die\nGesuchsgegnerinnen stünden mit der Klägerin in vertraglichen Beziehungen (Art. 3 lit. b\nUWG; Rechtsbegehren Ziff. 1.8) und sie habe eine Gutschrift ihrer Krankenversicherung\nzugute (Art. 3 lit. a UWG; Rechtsbegehren Ziff. 1.10).\n\ncc) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin nahm ein Herr B. von der\nGesuchsgegnerin 2 mit H.V., 9472 Grabs, Kontakt auf und versprach ihm eine\nerhebliche Prämienreduktion. Herr B. habe ihm vorgespiegelt, dass die\nGesuchsgegnerin 2 auch über einen Auftrag der Gesuchstellerin verfüge. Ein\nBeratungsgespräch habe nicht stattgefunden (Gesuch Rz. 35).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen bestritten den Sachverhalt und hielten fest, es fehle jeglicher\nBeweis bzw. ein entsprechender Antrag (Gesuchsantwort Rz. 39). An Schranken hielten\nsie fest, es treffe zu, dass H.V. kontaktiert worden sei.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNachdem der Sachverhalt in Bezug auf die äusseren Umstände unbestimmt\ngeschildert und von den Gesuchsgegnerinnen bestritten wird, erscheint dieser nicht\nhinreichend glaubhaft dargelegt.\n\ndd) Die Gesuchstellerin reichte ein Schreiben von I.A. an sie vom 30. September 2009\nbetreffend \"Nichtige Kündigung durch das B. AG\" ein und hielt fest, I.A. habe ihr\nberichtet, dass sie einen Besuch eines Vertreters der Gesuchsgegnerin 1 erhalten\nhabe. Durch eine geschickte Überrumpelungstaktik habe sie sich zu einem Wechsel\nder Krankenversicherung überreden lassen und habe die Annahme-Anträge für die\nneue Kasse sowie die vorbereiteten Kündigungen für die Gesuchstellerin ohne\nBedenkzeit unterzeichnet. Sie erwähnte, dass sie von ihrem \"Rücktrittsrecht\" Gebrauch\ngemacht habe und ersuchte die Gesuchstellerin, dass sie allfällige bei ihr eintreffende\nKündigungen ihrer Versicherungen zu ignorieren habe (Gesuch Rz. 36; kläg.act. 16).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen wandten ein, die in den Rechtsbegehren genannten\nÄusserungen würden sich aus diesem Fall nicht ergeben. Es werde nicht ausgeführt,\nworin die \"geschickte Überrumpelungstaktik\" bestanden haben soll (Gesuchsantwort\nRz. 40). An Schranken bestätigten sie, dass sie den Sachverhalt bestreiten würden.\n\nAufgrund des glaubwürdigen Schreibens von I.A. ist davon auszugehen, dass sie vom\nVertreter der Gesuchsgegnerin 1 in einer Weise zu einem Krankenkassen-Wechsel\nbewegt worden war und sie im nachhinein den Eindruck hatte, nicht sachgerecht\ninformiert worden zu sein und sich überrumpelt fühlte. Ein wettbewerbswidriges\nVerhalten des Vertreters der Gesuchsgegnerin 1 ist damit aber nicht hinreichend\nsubstantiiert behauptet worden und damit glaubhaft dargetan.\n\nk) Fall A.B., GG.\n\naa) Gemäss einem von A.B. am 23. Oktober 2009 unterzeichneten \"Beilageblatt zu\nFragebogen\" (kläg.act. 25) und den Vorbringen der Gesuchstellerin an Schranken habe\n– nach einer telefonischen Anfrage – ein Beratungsgespräch mit C.B. von der\nGesuchsgegnerin 1 stattgefunden. Er habe zugesichert, mit der Gesuchstellerin\nKontakt aufzunehmen, um eine Verbesserung der Prämie für A.B. zu erreichen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnlässlich des zweiten Gesprächs habe A.B. dann wissen wollen, was die Anfrage bei\nder Gesuchstellerin ergeben habe. Darauf habe C.B. geantwortet: \"Die A. AG hat\nanscheinend nicht ein grosses Interesse an Ihnen und Ihrer Tochter\". A.B. sei daher –\nfälschlicherweise – davon ausgegangen, dass C.B. mit der Gesuchstellerin gesprochen\nhabe (Plädoyernotizen Rz. 3; kläg.act. 25).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen bestritten den Sachverhalt und hielten fest, es habe kein\nWechsel der Krankenkasse stattgefunden.\n\nbb) Die von A.B. erstellte Zusammenfassung der Gespräche erscheint, da sie den\nSachverhalt detailliert und sachlich wiedergibt, glaubhaft. Damit scheint auch\nglaubhaft, dass der Berater der Gesuchsgegnerin 1 Leistungsvergleiche zwischen der\nGesuchstellerin und der F. anstellte und sich auch negativ in dem Sinn über die\nGesuchstellerin äusserte, dass sie keine Zeit habe, sich um ihre Kunden zu kümmern\nund sie selber zu beraten (Art. 3 lit. a UWG; Rechtsbegehren Ziff. 1.3).\n\nl) Fall K.H. und H.H., J.J.\n\n"}