{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "2de1bd5381adbc867f5cda8b39236fb5"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:47:54", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:47:54", "Checksum": "d6a7b15080a424083e61387f08dc1aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\naa) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin wurde M.M. im Sommer 2009 von\neinem R.S. von der Gesuchsgegnerin 1 beraten. Durch eine List sei es der\nGesuchsgegnerin 1 gelungen, M.M. dazu zu bringen, entgegen ihrem mehrfach\nausdrücklich geäusserten Wunsch für die Zusatzversicherung einen Fünfjahresvertrag\nmit der F. zu unterzeichnen. Trotz wiederholter Reklamation bei der Gesuchsgegnerin 1\nsei sie hingehalten und erst kontaktiert worden, nachdem der Vertrag bereits durch die\nGesuchsgegnerin 1 an die F. weitergeleitet worden sei (Gesuch Rz. 32; kläg.act. 15,\ninsbesondere S. 4, 7f. und letzte Seite).\n\nGemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen in der Gesuchsantwort (Rz. 40)\nund an Schranken handelt es sich bei R.S. um einen langjährigen Kundenberater, der\nvon Mitte Mai bis August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Im November\n2008 habe er das Ehepaar M. beraten. Der Vorwurf der Gesuchstellerin, dass R.S. das\nEhepaar M. mit einer \"List\" zu einem Vertragsabschluss habe bewegen können, sei\nnicht belegt. Die Gesuchsgegnerinnen reichten ein Schreiben von FF., welche zur F.\ngehört, ein, mit welchem F.M. der Versicherungsausweis 2010 mit\nVersicherungsbeginn per 1. Januar 2010 bis und mit 31. Dezember 2014 zugestellt\nworden war. Zu jenem Zeitpunkt habe R.M. nicht reagiert. Erst zehn Monate später,\nd.h. im Oktober 2009, habe sich R.M. plötzlich beschwert und vorgebracht, der\nVersicherungsvertrag mit einer Dauer von fünf Jahren sei nicht rechtmässig zustande\ngekommen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Den eingereichten Unterlagen (kläg.act. 15) kann entnommen werden, dass das\nEhepaar M. R.S. von der Gesuchsgegnerin 1 in erster Linie vorwarfen, er habe sie nicht\ndarauf hingewiesen, dass es um einen Fünfjahresvertrag ging, vielmehr habe er\nmehrmals erwähnt, dass er entsprechend ihrem Wunsch nur Einjahresverträge\nabschliessen werde. Die Gesuchsgegnerin legte nicht im Einzelnen dar, in welcher\nWeise das Verhalten von R.S. von der Gesuchsgegnerin 1 eine Verstoss gegen das\nWettbewerbsgesetz darstellen soll. Es wird insbesondere auch nicht hinreichend\ndargelegt, dass ein Verstoss gegen Art. 3 lit. h UWG vorliegt.\n\nj) Weitere Fälle (L.K., I.Z., H.V., I.A.)\n\naa) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin erhielt L.K. einen Anruf von der\nGesuchsgegnerin 2. Sie sei damit \"geködert\" worden, dass sie einen Rabatt von der\nKrankenversicherung zugute habe und diese Gutschrift anlässlich des\nBeratungsgesprächs erhalten werde. Ein Beratungsgespräch habe nicht stattgefunden,\nund L.K. könne sich an den Namen der Person nicht mehr erinnern.\n\nDie Gesuchsgegnerinnen führten an Schranken aus, die Sachdarstellung sei nur\nsummarisch dargelegt worden und es fehle überhaupt jeglicher Beweis, ja sogar ein\nBeweisantrag, weshalb die bestrittenen Behauptungen als nicht bewiesen bzw.\nglaubhaft gemacht gelten müssten (Gesuchsantwort Rz. 37). An Schanken hielten die\nGesuchsgegnerinnen fest, L.K. sei ihnen unbekannt, und es existiere kein Kundenblatt.\n\nNachdem der Sachverhalt von der Gesuchstellerin insbesondere in Bezug auf Daten\nund Personen keine konkreten Angaben enthält, und dieser von den\nGesuchsgegnerinnen bestritten wird, erscheint der Vorwurf, die Gesuchsgegnerinnen\nhätten zugesichert, die Versicherten hätten einen Rabatt von der Krankenversicherung\nzugute, nicht hinreichend glaubhaft dargelegt.\n\nbb) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin wurde I.Z., O., am 1. September 2009\nvon einem Herrn G. von der Gesuchsgegnerin 2 kontaktiert. Herr G. habe behauptet,\ndie Gesuchsgegnerin 2 arbeite für eine Gesellschaft, in der alle schweizerischen\nKrankenkassen zusammengeschlossen seien. I.Z. sei gefragt worden, ob sie die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRückvergütung von der Gesuchstellerin bereits erhalten habe. Sie sei weiter\naufgefordert worden, der Gesuchsgegnerin 2 alle Policen zu senden, damit diese rasch\ndie Rückvergütung berechnen könne (Gesuch Rz. 34).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen bestätigten an Schranken, dass I.Z. kontaktiert worden sei.\nSie bestritten, dass die behauptete Aussage gemacht worden sei. Es werde aber nicht\nausgeschlossen, dass I.Z. allenfalls nicht genau zugehört und die Frage des jeweiligen\nBeraters missverstanden habe, ob sie allenfalls einem Verband angehören würden, der\nmit einer Kasse einen Kollektivvertrag unterhalte. Kollektivverträge gewährten einen\nRabatt gegenüber Einzelverträgen (Gesuchsantwort Rz. 37). An Schranken hielten die\nGesuchsgegnerinnen zusätzlich fest, die Berater selber würden keine Telefonanrufe\nmachen, sondern sämtliche Telefonanrufe erfolgten durch das Callcenter. Wenn die\nAngestellten des Callcenters falsche Angaben machen würden, würde dies beim\nfolgenden Beratergespräch auffliegen.\n\n"}