{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "2de1bd5381adbc867f5cda8b39236fb5"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:47:54", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:47:54", "Checksum": "d6a7b15080a424083e61387f08dc1aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\ng) Fall H.F., W. (vormals Fall AB, Kanton G.)\n\naa) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin wurde H.F. am 15. Februar 2009 von\nder Gesuchsgegnerin 1 aufgesucht. Nach der Beratung durch die Gesuchsgegnerin 1\nhabe H.F. zu X., einer Gesellschaft der F., gewechselt. Die Gesuchstellerin wies auf das\n\"Kundendossier\" hin, in welchem sich unter dem Titel \"Risikoanalyse für Familie\" auf\neiner Grafik die Entwicklung nicht spezifisch konkretisierter \"Monatsprämien\" von 1998\nbis 2007 befinde, bei der die F. (X.) deutlich am Besten abschneide. Ferner würden im\n\"Kundendossier\" unter dem Titel \"Familienübersicht/Vorschlag KVG\"\nPrämienvergleiche aufgeführt, bei welchen die gegenwärtige Prämie von H.F. mit einer\nJahresfranchise von Fr. 300.—verglichen werde mit Prämien der AA., F., Y. und Z.,\nwobei bei den letzteren Krankenkassen eine Jahresfranchise von Fr. 1'000.-- berechnet\nwerde. Das \"Kundendossier\" enthalte ferner das Formular \"Gesprächsprotokoll\". Die\nUnterlagen stimmten damit weitgehend mit denjenigen des Falles K.G. (vgl. vorne lit. a)\nüberein (Gesuch Rz. 29; kläg.act. 14).\n\nWie bereits im Fall K.G. ausgeführt, bestritten die Gesuchsgegnerinnen ein\nwettbewerbswidriges Verhalten. Die Jahresfranchisen würden offen dargelegt, im\nBeratungsgespräch besprochen, und wenn der Kunde damit einverstanden sei, würden\nOfferten mit höheren Franchisen und damit tieferen Prämien berechnet\n(Gesuchsantwort Rz. 41). An Schranken führten die Gesuchsgegnerinnen aus, es\nwürden in diesem Fall keine konkreten Vorwürfe gegenüber ihnen erhoben. Wie dem\nBlatt \"Familienübersicht/Vorschlag KVG\" (kläg.act. 14 S. 3) entnommen werden könne,\nsei H.F. bei der AA. versichert, womit die Gesuchstellerin in diesem Fall nicht legitimiert\nsei, eine Wettbewerbsverletzung geltend zu machen (Art. 9 UWG).\n\nbb) Die Gesuchstellerin machte geltend, die Prämienvergleiche der\nGesuchsgegnerinnen würden den Anforderungen von Art. 3 lit. e UWG nicht genügen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDurch den Vergleich der Gesuchsgegnerinnen würden die Kunden der Gesuchstellerin\nzum Nachteil der Gesuchstellerin in die Irre geführt (Gesuch Rz. 61). Vorliegend war\nH.F. nicht Kundin der Gesuchstellerin, und die Gesuchstellerin wird auch in dem unter\n\"Familienübersicht/Vorschlag KVG\" gemachten Prämienvergleich nicht erwähnt; es\nwerden ausschliesslich die Prämien der AA., F., Y. und Z. verglichen. Für die\nAnwendbarkeit von Art. 3 lit. e UWG ist indessen eine individuell gezielte Bezugnahme\nauf eine bestimmte oder eine unbestimmte Anzahl von Mitbewerbern nicht erforderlich.\nVergleichende Werbung im Sinne von Art. 3 lit. e UWG kann sogar dann angenommen\nwerden, wenn nicht einmal bestimmte Konkurrenten individualisierbar sind\n(Baudenbacher/Glöckner, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den\nunlauteren Wettbewerb, Basel 2001, N 32 zu Art. 3 lit. e UWG). Vorliegend ist H.F.\nzumindest eine potentielle Kundin der Gesuchstellerin (vgl. Baudenbacher/Glöckner, N\n289 zu Art. 9 UWG), womit sie, nachdem - wie nachfolgend auszuführen ist - in\nwettbewerbswidriger Weise Prämienvergleiche mit anderen Krankenkassen gemacht\nwerden, berechtigt ist, eine Verletzung ihrer Rechte gestützt auf das UWG geltend zu\nmachen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2).\n\nh) Fall R.W., BB.\n\naa) Die Gesuchstellerin führte aus, R.W., BB., habe \"vor rund fünf Wochen\" einen Anruf\nder Gesuchsgegnerin 1 erhalten. Es sei ihm vorgemacht worden, dass er von seiner\nKrankenversicherung eine Gutschrift vom letzten Jahr zugute habe, die er bei einem\nBeratungsgespräch erhalten würde. Die Gesuchsgegnerin 1 habe vorgegeben, sie\nvertrete auch die Gesuchstellerin. R.W. sei jedoch an einer Beratung durch die\nGesuchsgegnerin 1 nicht interessiert gewesen (Gesuch Rz. 31).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen wiesen auf getätigte Abklärungen betreffend die Person von\nR.W. hin und hielten fest, R.W. sei bei der FINMA als Versicherungsvermittler registriert,\nund tätig für die weltweit operierende CC. Es sei somit davon auszugehen, dass R.W.\nein vermutlich hauptsächlich in der DD. tätiger Versicherungsvermittler sei und\ndemnach in einem direkten Konkurrenzverhältnis zur Gesuchsgegnerin 1 stehe. Dies\nerkläre auch, weshalb er nach nur einem Anruf der Gesuchsgegnerin die\nGesuchstellerin über den Sachverhalt informiert habe. Die Gesuchsgegnerinnen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestritten, dass es zu einer derartigen Aussage gekommen sei (Gesuchsantwort 18, 30,\n38; bekl.act. 14-17). An Schranken führten die Gesuchsgegnerinnen aus, R.W. sei\nihnen unbekannt. Es bestehe auch kein entsprechendes Kundenblatt.\n\nbb) Die Gesuchstellerin belegt den behaupteten Sachverhalt mit keinen Unterlagen,\nund auch die von R.W. wiedergegebenen Angaben sind teilweise unbestimmt. So\nwerden der genaue Zeitpunkt des Anrufs und auch die Person, welche seitens der\nGesuchsgegnerin 1 angerufen haben soll, nicht genannt. Damit erscheint dieser\nSachverhalt nicht genügend glaubhaft gemacht.\n\ni) Fall M.M., EE.\n\n"}