{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "2de1bd5381adbc867f5cda8b39236fb5"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:47:54", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:47:54", "Checksum": "d6a7b15080a424083e61387f08dc1aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\nDie Gesuchsgegnerinnen wiesen darauf hin, dass die Gesuchstellerin aus diesem Fall\nnichts für ihren Standpunkt ableiten könne, nachdem die Kundin einfach im Nachhinein\nnicht habe die Krankenkasse wechseln wollen und deshalb die entsprechenden\nArgumente vorgebracht habe.\n\nbb) Die Gesuchstellerin hat nicht im Einzelnen dargelegt, in welcher Weise in diesem\nFall die Gesuchsgegnerinnen wettbewerbswidrig gehandelt hätten. Immerhin ergibt\nsich aufgrund einer Durchsicht der Unterlagen (kläg.act. 12), dass z.B. R.Ba. ausführte,\nsie habe den neuen Versicherungsvertrag aufgrund von falschen Grundlagen\nunterzeichnet, nachdem eine Frau H. ihr zu Unrecht mitgeteilt habe, sie arbeite mit der\nGesuchstellerin zusammen (Rechtsbegehren Ziff. 1.8). Ferner habe ihr Frau H. zu\nUnrecht mitgeteilt, die Versicherung U. offeriere ein Spezialangebot zusammen mit der\nGesuchstellerin, mit welchem sie Fr. 700.-- pro Jahr hätte einsparen können (kläg.act.\n12 S. 5). Im Übrigen wurde aber das Kundendossier der Gesuchsgegnerin 1\nanscheinend nicht ausgefüllt, und es liegen den Unterlagen nur noch eine Visitenkarte\nder Gesuchsgegnerin 1 mit Adresse G-R, M., bei (kläg.act. 12 S. 14 ff. und letzte Seite).\n\nf) Fall R.C., V.\n\naa) Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin erhielt R.C., eine Mitarbeiterin der\nGesuchstellerin, nach der Geburt ihrer Zwillinge im August 2009 einen Anruf einer Frau\nSch. von der Gesuchsgegnerin 1. Es sei ihr die Möglichkeit einer Prämienvergünstigung\nvon 10 – 35 % offeriert und ihr angeboten worden, dass ein Berater, Herr B., welcher\nfür die Region zuständig sei, bei ihr vorbei komme, um sie zu beraten. Frau Sch. habe\nR.C. die Telefonnummer 0800 000 000 gegeben, bei welcher Telefonnummer es sich\num die Hotline der Gesuchsgegnerin 1 handle (Gesuch Rz. 28; kläg.act. 13).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen hielten fest, bei R.C. handle es sich um eine Mitarbeiterin der\nGesuchstellerin, wobei die zu diesem Fall von der Gesuchstellerin eingereichte\nschriftliche Stellungnahme (kläg.act. 13) nicht einmal von ihr selbst, sondern von einer\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nweiteren Mitarbeiterin der Gesuchstellerin, S.G., Sachbearbeiterin Kundendienst\nPersonal, stamme. Was diese zu berichten wisse, sei reines \"Hörensagen\", was als\nZeugnis nicht genüge. R.C. habe auch nur einen einzigen Anruf von der\nGesuchsgegnerin 1 erhalten. Nachdem das E-Mail von S.G. an D.N., Generalsekretär\nder Gesuchstellerin, am 27. August 2009, also rund zwei Monate vor dem Gesuch ans\nGericht vom 23. Oktober 2009, versandt worden sei, sei zu schliessen, dass hier eine\n\"orchestrierende, glättende Hand\" im Spiel gewesen sei. Das E-Mail vom 27. August\n2009 (kläg.act. 13) beginne denn auch mit dem Satz: \"Gemäss telefonischer\nBesprechung vom Donnerstag, 27. August 2009 möchte ich Ihnen Folgendes\nzukommen lassen betreffend einem Vorfall mit dem B. AG …\" (Gesuchsantwort Rz. 28,\n32). An Schranken hielten die Gesuchsgegnerinnen an ihrer Auffassung fest, wonach\ndie von einer weiteren Angestellten der Gesuchstellerin in einem E-Mail\nzusammengefassten Angaben von R.C., die ebenfalls Angestellte der Gesuchstellerin\nsei, die behaupteten Tatsachen nicht hinreichend glaubhaft beleben könnten (Angaben\nvom \"Hörensagen\").\n\nbb) Die Gesuchstellerin wirft den Gesuchsgegnerinnen sinngemäss eine Verletzung von\nArt. 3 lit. b UWG vor, indem behauptet worden sei, die Gesuchsgegnerin 1 stünde mit\nder Gesuchstellerin in vertraglichen Beziehungen (Rechtsbegehren Ziff. 1.8). Vorliegend\nweisen die Gesuchsgegnerinnen zu Recht darauf hin, dass das E-Mail nicht von R.C.,\nsondern von einer weiteren Mitarbeiterin der Gesuchstellerin an D.N., Generalsekretär\nder Gesuchstellerin, gerichtet war, mithin eine schriftliche Zusammenfassung des\nSachverhalts durch die direkt betroffene Person nicht vorliegt. Entgegen der\nAuffassung der Gesuchsgegnerinnen sind schriftliche Sachverhaltsschilderungen nicht\nschon deshalb unglaubwürdig, weil sie von Mitarbeitern der Gesuchstellerin stammen\nund diese allenfalls ersucht worden waren, Vorfälle mit den Gesuchsgegnerinnen, bei\ndenen sie persönlich betroffen waren, zu melden. Der Inhalt des E-Mails erscheint nicht\nunglaubwürdig, nachdem der Sachverhalt detailliert geschildert wird, insbesondere\nDaten und Namen genannt werden, und auch festgehalten wird, in welchen Punkten\nsich R.C. nicht mehr genau erinnern konnte. Indessen kann aus dem im E-Mail\ngeschilderten Sachverhalt, auch wenn dieser hinreichend glaubhaft dargetan worden\nist, nicht abgeleitet werden, dass sich die Gesuchsgegnerinnen wettbewerbswidrig\nverhalten hätten. Frau Sch. hatte offensichtlich darauf hingewiesen, dass sie als\nVertreterin der Gesuchsgegnerin 1 telefoniere. Und der allgemeine Hinweis, dass bis 35\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n% Prämienvergünstigung möglich sei, scheint noch nicht wettbewerbswidrig, nachdem\ndarauf hingewiesen worden, dass der Berater der Gesuchsgegnerin 1, Herr B., die\nSparmöglichkeiten im Einzelnen aufzeigen werde. Ein Beratungsgespräch, bei welchem\ndie Sparmöglichkeiten im Einzelnen aufgezeigt worden wären, kam nicht zustande.\n\n"}