{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "2de1bd5381adbc867f5cda8b39236fb5"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:47:54", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:47:54", "Checksum": "d6a7b15080a424083e61387f08dc1aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\nGesuchsgegnerin 1. J.B. habe dann davon abgeraten, bei der Gesuchstellerin zu\nbleiben, und habe dies damit begründet, dass es dieser Krankenkasse finanziell sehr\nschlecht gehe, dass sie nahe am Abgrund stehe und dass andere Krankenkassen im\nBereich der Zusatzversicherungen viel bessere Leistungen hätten. J.B. habe\ndem Ehepaar B. eine Vergleichsofferte unterbreiten wollen und habe erwähnt, dass er\naller Voraussicht nach eine Offerte der F. unterbreiten werde. Es sei ein weiterer Termin\nam 23. September 2009 vereinbart worden. Während des Gesprächs habe er den\nEheleuten B. einen Ausdruck der Homepage der Gesuchsgegnerin 2 und bei der\nVerabschiedung eine Visitenkarte übergeben, die ihn als Kundenberater der\nGesuchsgegnerin 1 ausweise. Am 16. September 2009 habe sich ein N.G. von der\nGesuchsgegnerin 1 bei U.B. gemeldet. Er habe von J.B. erfahren, dass Frau W. sich als\nVertreterin der Gesuchstellerin ausgegeben habe. N.G. habe sich bei U.B. dafür\nentschuldigt und sich von dieser Art der \"Vermittlung\" distanziert. In der Folge habe\nU.B. den auf den 23. September 2009 vereinbarten Termin abgesagt (Gesuch Rz. 24\nff.; kläg.act. 10, 11).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen wiesen darauf hin, dass es sich bei U.B. um den\nVerwaltungsratspräsidenten der S. AG handle, die Versicherungsmaklerin und\nVertriebspartnerin der Gesuchstellerin sei. Als solche sei sie Konkurrentin der\nGesuchsgegnerinnen. Wie U.B. in seinem E-Mail vom 2. Oktober 2009 (kläg.act. 10)\nselber schreibe, sei der Kontakt von U.B. zur Gesuchstellerin durch R.M., Leiter der\nAbteilung Versicherungen und Verwaltungsratsmitglied der S. AG, vermittelt worden.\nNachdem die S. AG einen Zusammenarbeitsvertrag mit der Gesuchstellerin führe, sei\ndie Interessenbindung zwischen U.B. und der Gesuchstellerin \"förmlich greifbar\"\n(Gesuchsantwort Rz. 18, 29; bekl.act. 12, 13). Auch an Schranken wiesen die\nGesuchsgegnerinnen darauf hin, dass die Glaubwürdigkeit der Angaben von U.B.\nangesichts dessen Eigeninteresse als Verwaltungsratspräsident der S. AG zweifelhaft\nsei. Es handle sich bei N.G. um den Leiter des Telefonmarketing bei der\nGesuchsgegnerin 1. Nachdem der Berater der Gesuchsgegnerin 1 U.B. nach dessen\neigenen Angaben einen Ausdruck der Homepage der Gesuchsgegnerin 2 (kläg.act. 11)\nübergeben habe, auf welcher die Krankenkassenunternehmen namentlich aufgeführt\nseien, mit denen ein Kollektivvertrag bestehe, sei es unlogisch, dass sich der Berater\nder Gesuchsgegnerin 1 auch als Vertreter der Gesuchstellerin ausgegeben habe.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Unbestrittenermassen besteht eine gewisse Interessenbindung zwischen der\nGesuchstellerin und der S. AG als Versicherungsmaklerin, deren\nVerwaltungsratspräsident U.B. ist, wogegen die S. AG und die Gesuchsgegnerinnen\nKonkurrentinnen sind. In Bezug auf die im E-Mail vom 2. Oktober 2009 an D.N,\nGeneralsekretär der Gesuchstellerin, gemachten Angaben (kläg.act. 10) ist jedoch zu\nbeachten, dass diese detailliert, d.h. insbesondere mit entsprechenden Namen und\nDaten, den Ablauf und Inhalt des Telefongesprächs und der Besprechung mit dem\nBerater der Gesuchsgegnerin 1 schildern. Sowohl der Telefonanruf wie auch das\nBeratungsgespräch wurden mit J.B. allein bzw. zusammen mit dessen Ehefrau als\nPrivatpersonen geführt, und zwar auf Initiative von Vertretern der Gesuchsgegnerinnen.\nDie Gesuchsgegnerinnen haben denn auch nicht den Inhalt des E-Mails im Einzelnen\nsubstantiiert bestritten und insbesondere vorgebracht, die angeführten Namen und\nDaten seien nicht zutreffend, und es sei insbesondere nicht so gewesen, dass sich\nN.G. von der Gesuchsgegnerin 1 telefonisch am 16. September 2009 gegenüber U.B.\nwegen der Fehlinformation durch Frau W. entschuldigt und sich von dieser Art der\n\"Vermittlung\" in aller Form distanziert habe. Die Gesuchsgegnerinnen machten selber\nkeine Angaben, in welcher Weise der Kundenberater der Gesuchsgegnerin 1, J.B., das\nGespräch geführt hatte. Damit legt die Gesuchstellerin - insbesondere in\nBerücksichtigung des sich ergebenden Gesamtbildes - hinreichend glaubhaft dar,\nwonach Frau W. sich zu Unrecht als Vertreterin der Gesuchstellerin ausgegeben hatte\n(Rechtsbegehren Ziff. 1.8), J.B. ausgeführt hatte, es gehe der Gesuchstellerin finanziell\nsehr schlecht (Rechtsbegehren Ziffl. 1.1), die Gesuchstellerin stehe nahe am Abgrund\n(Rechtsbegehren Ziff. 1.2) und andere Krankenversicherungen hätten im Bereich der\nZusatzversicherungen viel bessere Leistungen (Rechtsbegehren Ziff. 1.9). Die\nGesuchstellerin wirft den Gesuchsgegnerinnen in diesem Zusammenhang ein\nwettbewerbswidriges Verhalten im Sinne von Art. 3 lit. a und b UWG vor.\n\ne) Fall R.Ba., T.\n\naa) Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin wurde eine weitere Kundin der\nGesuchstellerin dazu veranlasst, mit der Krankenkasse Groupe Mutuel einen Vertrag\nabzuschliessen. R.Ba. habe sich hartnäckig \"gegen den erschlichenen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVertragsabschluss wehren\" müssen. Dieser Vertrag sei ebenfalls über die\nGesuchsgegnerin 1 vermittelt worden (Gesuch Rz. 27).\n\n"}