Unmittelbare Herkunftsangaben, also die Namen von Städten, Ortschaften, Talschaften, Regionen und Ländern, bilden daher Gemeingut und sind nicht eintragungsfähig. Herkunftsangaben stehen somit allen ortsansässigen Anbietern gleichberechtigt zu und können als kollektive Individualisierungsmittel nicht markenmässig monopolisiert werden. Dabei spielt keine Rolle, ob der Begriff bereits in diesem Sinne genutzt wird oder nicht. Es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass zukünftige Anbieter die gleiche Herkunftsangabe mitgebrauchen wollen (BGE 128 III 454 E.2.1 S. 458 "Yukon"; BGE 4A_324/2009, in sic! 2010, 91 E. 3 "Gotthard"; von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.