Dem Gläubiger steht indessen keine entsprechende Befugnis zu. Er kann nur die vereinbarte Leistung verlangen (Urs Leu, in: Basler Kommentar - OR I, 4. Aufl., Basel 2007, N 7 zu Art. 84 OR). Demnach ist Ziff 1 des klägerischen Rechtsbegehrens insofern abzuweisen, als die Klägerin die Beklagte 1 zur Zahlung eines bestimmten Betrages in Schweizer Franken verpflichtet haben will. c) Ist eine Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner nach Schweizer Recht durch Mahnung in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Als Mahnung gilt auch eine Rechnung mit dem Vermerk "Saldo netto zu bezahlen innert 30 Tagen" (Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar - OR I, 4. Aufl., Basel 2007, N 9 zu Art. 102 OR).