Die Änderung eines Rechnungsadressaten allein und die von der Klägerin anerkannte zweite Teilzahlung durch die Beklagte 2 müssen aber weder mit einer kumulativen, noch eine privativen Schuldübernahme für die noch letzte offene Teilzahlung in Zusammenhang stehen. Vielmehr ergibt sich auch aus der Rechnungsstellung für die Transportkosten an die Beklagte 1 (kläg. act. 11) sowie aufgrund des Servicerapports vom 22. Mai 2008, auf welchem ebenfalls die Beklagte 1 als "Kunde" aufgeführt ist, und welcher von Don R. P. G. (Delegierter des Verwaltungsrates nur der Beklagten 1 und nicht der Beklagten 2) quittiert worden ist (kläg. act. 18; vgl. Unterschriften auf kläg. 18 und auf kläg.