2007 im Recht, die eine ist an die Beklagte 1, die andere an die Beklagte 2 adressiert (kläg. act. 13 und 14); eine dritte Rechnung vom 29. November 2007 (kläg. act. 12) ist an die Beklagte 2 adressiert. Die Klägerin behauptet diesbezüglich, auf ausdrücklichen Wunsch beider Beklagten sei die Rechnung Nr. 2007215 vom 29. November 2007 (kläg. act. 12) an die Beklagte 2 gestellt worden (Klageschrift, S. 10). Die Änderung eines Rechnungsadressaten allein und die von der Klägerin anerkannte zweite Teilzahlung durch die Beklagte 2 müssen aber weder mit einer kumulativen, noch eine privativen Schuldübernahme für die noch letzte offene Teilzahlung in Zusammenhang stehen.