Vertragspartnerin der Klägerin war aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel die Beklagte 1, obwohl die Maschine zuerst der Beklagten 2 offeriert worden war und die Beklagte 2 auch die zweite Teilzahlung des vereinbarten Kaufpreises über EUR 108'000.-- bezahlt hat (kläg. act. 17). Entscheidend ist, dass die Beklagte 1 das erste Gegenangebot aufgegeben hat (kläg. act. 8; "Bestellung") und das darauf folgende zweite Gegenangebot der Klägerin (kläg. act. 9 und 10; "Auftragsbestätigung") ebenfalls an die Beklagte 1 gerichtet war. Auch das Akkreditiv nennt als Begünstigte die Beklagte 1 (kläg. act. 15). Die Rechnungsstellung für die Maschine erfolgte zwar gleich dreimal.