f) Sowohl nach schweizerischem Kaufvertrags- wie nach schweizerischem Werkvertragsrecht haben sowohl der Besteller wie der Käufer nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) ihre Zahlungsverpflichtung am Ort der Niederlassung des Gläubigers, mithin des Verkäufers bzw. des Unternehmers zu erfüllen. Damit liegt der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten 1 im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 LugÜ in Widnau (Kanton St. Gallen / Schweiz), weshalb die Gerichte des Kantons St. Gallen für die Beurteilung vorliegender Streitsache örtlich zuständig sind.