Da nach Art. 2 Haager- Übereinkommen (vgl. Erw. 5.b. hiervor) die Parteien das Vertragsstatut durch vertragliche Vereinbarung selbst bestimmen können und die AGB der Klägerin Vertragsinhalt zwischen den Parteien geworden sind, ist das Vertragsstatut Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (vgl. kläg. act. 5, Ziff. IX der AGB).