Durch das Schweigen der Beklagten 1 auf das Gegenangebot der Klägerin (im Bestätigungsschreiben gemäss kläg. act. 9), ist der Vertrag zwischen den Parteien ebenfalls nicht zustande gekommen. Allerdings ist die Beklagte 1 in der Folge auch nicht untätig geblieben, sondern hat vielmehr die Anzahlung von EUR 54'000,00 in der angebotenen und bestätigten Form eines Akkreditivs bei der St. Galler Kantonalbank geleistet (kläg. act. 15 und 16). Der tatsächliche Wille der Beklagten 1 lässt sich zwar heute nicht mehr feststellen.