Bestellungsumfang und den Kaufpreis stellte die Beklagte 1 der Klägerin am 27. Juni 2007 eine schriftliche Bestellung zu (kläg. act. 8), welche sich aber nicht explizit auf das Angebot der Klägerin bezog und auch keinen Bezug auf die AGB der Klägerin nahm. Nach Zugang dieser Bestellung stellte die Klägerin der Beklagten 1 gleichentags eine Auftragsbestätigung zu (kläg. act. 9), in welcher sie die seitens der Beklagten 1 vorgeschlagenen Zahlungskonditionen bestätigte und u. a. erneut ihre AGB für anwendbar erklärte und diese AGB auch im Volltext (in deutscher und englischer Sprache) dem Bestätigungsschreiben beilegte.