d) In tatsächlicher Hinsicht wird für den Ablauf der Vertragsverhandlungen zusammenfassend festgehalten: Die Klägerin sendete der Beklagten 2 am 13. November 2006 eine schriftliche Offerte vom 13. November 2006, in welcher sie u.a. ihre AGB für anwendbar erklärte (kläg. act. 7, S. 3). Ob die AGB der Klägerin dieser Offerte im Volltext beigelegen haben, geht aus der Offerte nicht hervor, dies wird von der Klägerin aber behauptet. Nach mündlichen Verhandlungen der Parteien über den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte